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Mutterschaft und Arbeit

This page was last updated on: 2025-02-19

Mutterschaftsurlaub

Der Mutterschaftsurlaub wird vom Mutterschutzgesetz geregelt. Der Mutterschaftsurlaub hat im Allgemeinen eine Gesamtdauer von 16 Wochen (8 Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt). Dies gilt nicht nur für reguläre Arbeitnehmer, sondern auch für schwangere Freelancer/ unabhängige Auftragnehmer. Die Freistellung für acht Wochen vor der Geburt sind obligatorisch. Schwangere Arbeitnehmerinnen dürfen in den acht Wochen unmittelbar vor dem errechneten Geburtstermin nicht beschäftigt werden. Dieser Zeitraum wird auf der Grundlage eines ärztlichen Zeugnisses bestimmt. Wenn die Entbindung früher oder später stattfindet, wird der Zeitraum entsprechend verkürzt oder erweitert. Wenn der vorgeburtliche Mutterschaftsurlaub kürzer ausfällt , als acht Wochen, kann die fehlende Zeit jedoch dem Mutterschaftsurlaub nach der Geburt hinzugefügt werden, soweit dieser dann nicht über 16 Wochen liegt.

Der übliche nachgeburtliche Mutterschaftsurlaub beträgt 8 Wochen, kann jedoch bei Frühgeburten, Mehrfach-Geburten oder Kaiserschnitt-Geburten auf 12 Wochen erweitert werden. Im Gegensatz zu den acht Wochen des vorgeburtlichen Mutterschaftsurlaubs kann eine Arbeitnehmerin von der Arbeit freigestellt werden, wenn sie eine Bescheinigung von einem Arzt der Arbeitsaufsicht vorlegt, dass ihres oder das Leben und die Gesundheit des Kindes gefährdet wären, wenn sie ihre Arbeit fortsetzt. Nach den acht Wochen nach der Geburt kann die Arbeitnehmerin weiterhin freigestellt werden, wenn sie eine ärztliche Bescheinigung über ihre Arbeitsunfähigkeit vorlegt, die die Dauer der Erholungszeit angibt.

Im Einklang mit den im Juli 2019 beschlossenen Änderungen des Mutterschutzgesetzes werden Karenzzeiten für bis zu 24 Monate pro Kind als volle Dienstzeit angerechnet. Zuvor wurden maximal zehn Karenzmonate für das erste Kind für die Bemessung von Kündigungsfristen, bezahltem Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall angerechnet.

Diese gesetzliche Änderung hat Auswirkungen auf die Länge der Kündigungsfristen, die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie die Dauer des bezahlten Urlaubs. Sie gilt nicht nur für biologische Mütter, sondern auch für Pflege- und Adoptivmütter.

Quellen: §3 & 5  Mutterschutzgesetz von 1979 (Amtsblatt Nr. 221/1979)

Einkommen

Versicherte nach dem allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben einen Anspruch auf tägliche Mutterschaftsleistungen. Die täglichen Mutterschaftsleistungen werden während des Mutterschaftsurlaubs und für alle Zeiträume gezahlt, in denen eine schwangere Arbeitnehmerin aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht arbeiten darf. Arbeitnehmer haben Anspruch auf 100 % ihres Durchschnittslohns der letzten 13 Wochen vor Beginn des Mutterschaftsurlaubs. Die Leistungsdauer beträgt 16 Wochen (8 Wochen vor und 8 Wochen nach dem voraussichtlichen Entbindungstermin), verlängert um 4 Wochen bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnitten.)

Arbeitnehmerinnen haben weiterhin einen Anspruch auf weitere Zahlungen, insbesondere, wenn es sich um einmalige Zahlungen handelt.

Quellen: § 14 Mutterschutzgesetz von 1979 (Amtsblatt Nr. 221/1979); §162 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (Amtsblatt Nr. 189/1955, letzte Änderung 68/2014)

Kostenlose medizinische Versorgung

Die Mutterschaftsversicherung, die nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz bereitgestellt wird, umfasst den gesamten Zeitraum von der Schwangerschaft bis zur Geburt und alle Folgen der Geburt, solange diese nicht von der Kranken- oder Invaliditätsversicherung abgedeckt sind (aufgrund längerer Krankheit).

Ärztliche Unterstützung, die Hebamme und qualifizierte Ärzte der Pädiatrie oder Säuglingspfleger und andere Hilfen werden ebenfalls im Rahmen der oben genannten Regelung abgedeckt. Im Hinblick auf die Geburt eines Kindes ist die Krankenhauspflege (in einem Krankenhaus oder einer Geburtsklinik) für eine Höchstdauer von 10 Tagen abgedeckt. Wenn der Zustand der Mutter oder die Entfernung zum Haus es erfordert, werden auch die Transportkosten übernommen (vom und zum Krankenhaus / der Pflegeeinrichtung).

§157-161 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (Amtsblatt Nr. 189/1955)

Verordnungen zu Mutterschaft und Arbeit

  • Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (Amtsblatt Nr. 189/1955, letzte Ergänzung 145/2024) / General Social Insurance Act (Official Gazette No. 189/1955), last amended by BGBl. No. 145/2024
  • Mutterschutzgesetz von 1979 (Amtsblatt Nr. 221/1979, letzte Ergänzung 64/2024) / Maternity Protection Act 1979 (Official Gazette No. 221/1979) last amended by BGBl. I No. 64/2024

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