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Fehlzeiten im Krankheitsfall

This page was last updated on: 2025-02-19

Einkommen / Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Im Falle von Krankheit oder Verletzung haben die Mitarbeiter einen Anspruch auf volle Lohnfortzahlung für einen bestimmten Zeitraum (sechs bis zwölf Wochen), es sei denn, der Arbeitnehmer hat sich absichtlich oder durch grobe Fahrlässigkeit selbst verletzt. Die Höchstdauer der Lohnfortzahlung richtet sich nach der Länge der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers und der Ursache für die Arbeitsunfähigkeit. Im Fall von Arbeitsunfällen wird der Lohn für einen längeren Zeitraum fortgezahlt.

Die Dauer des Krankengeldes beträgt in der Regel 6 Wochen, nach einem Dienstjahr 8 Wochen, nach 15 Dienstjahren 10 Wochen und nach 15 Dienstjahren 12 Wochen. Während der ersten 6-12 Wochen haben Arbeitnehmer Anspruch auf volles Krankengeld (100 %) vom Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf weitere vier Wochen Krankengeld, während denen er weiterhin die Hälfte seines Gehalts erhält. Während dieser vier Wochen hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 50 % Krankengeld. Insgesamt beträgt der Krankenstand also zwischen 10 und 16 Wochen.

Nach Beendigung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall wird nach einer Karenzzeit von drei Tagen Krankengeld gezahlt (nach dem allgemeinen Sozialversicherungsgesetz festgelegt). Die Grundsicherung für Krankengeld beträgt 26 Wochen, die auf 52 Wochen verlängerbar sind, wenn der Arbeitnehmer für einen Mindestzeitraum von sechs Monaten versichert war. Das Krankengeld kann auf bis zu 78 Wochen verlängert werden. Das tägliche Krankengeld wird auf der Grundlage des letzten Verdienstes des Arbeitnehmers bis zu einer bestimmten Obergrenze gezahlt. Die Höhe des Krankengeldes beträgt 50 % des Einkommens (bis zum 42. Tag) und steigt ab dem 43. Tag auf 60 %. Der Anteil des Krankengeldes kann auch erhöht werden, wenn ein Arbeitnehmer einen von ihm abhängigen Ehepartner oder andere Familienmitglieder zu versorgen hat. Die erhöhte Leistung darf einen Anteil von 75 % des Verdienstes nicht übersteigen.

Quellen:  §138-143 & 468 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (Amtsblatt Nr. 189/1955); §8-9 Angestelltengesetz (Amtsblatt Nr. 292/1921); §1154-1158 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (Amtsblatt Nr. 496/1811); Lohnfortzahlungsgesetz (Amtsblatt Nr. 399/1974)

Kostenlose medizinische Versorgung

Alle Krankenversicherten haben einen Anspruch auf medizinische Versorgung. Medizinische Leistungen umfassen die medizinische, psychische Gesundheit, Mutterschaft und zahnärztliche Versorgung, Krankenhausaufenthalte, Medikamente, Geräte, häusliche Pflege, Vorsorgeuntersuchungen, und Krankentransport. Es ist jedoch eine Beteiligung an den Kosten vorgesehen. Eine versicherte Person zahlt 5,30 € für jedes Rezept, einen Teil der Kosten der zahnärztlichen Versorgung, 10 % der Kosten für die Betreuung während der ersten vier Wochen eines Krankenhausaufenthalts und ein Minimum von 28,20 € bis zu maximal 20 % der gerätemedizinischen Behandlung.

Quellen:  §4 & 144-151 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (Amtsblatt Nr. 189/1955)

Kündigungsschutzgesetz

Es gibt keinen generellen Kündigungsschutz für Arbeitnehmer, auch nicht während dieser 16 Wochen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, denn auch während dieser Zeit kann ein Arbeitnehmer entlassen werden. Ihr Recht auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist jedoch für den restlichen Zeitraum gesichert, auch wenn das Beschäftigungsverhältnis vor Ablauf der 16 Wochen Lohnfortzahlung gekündigt wird.

Quellen: §138-143 & 468 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (Amtsblatt Nr. 189/1955); §8-9 Angestelltengesetz (Amtsblatt Nr. 292/1921); §1154-1158 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (Amtsblatt Nr. 496/1811); Lohnfortzahlungsgesetz (Amtsblatt Nr. 399/1974)

Vorschriften zu Arbeit und Arbeitsunfähigkeit

  • Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (Amtsblatt Nr. 189/1955, letzte Ergänzung 145/2024) / General Social Insurance Act (Official Gazette No. 189/1955), last amended by BGBl. No. 145/2024
  • Angestelltengesetz (Amtsblatt Nr. 292/1921, letzte Ergänzung 11/2024) / White-Collar Employees Act (Official Gazette No. 292/1921),last amended by BGBl. I No. 11/2024
  • Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (Amtsblatt Nr. 496/1811, letzte Ergänzung 33/2024) / General Civil Code (Official Gazette No. 496/1811, last amended by BGBl. I No. 33/2024
  • Lohnfortzahlungsgesetz (Amtsblatt Nr. 399/1974, letzte Ergänzung 100/2018) / Continued Remuneration Act (Official Gazette No. 399/1974) , last amended by BGBl. I No. 100/2018
  • Telearbeitsgesetz, 2024 / Teleworking Act, 2024

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