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Leistungen im Fall von Arbeitsunfällen

This page was last updated on: 2025-02-19

Leistungen im Fall von Arbeitsunfällen/Behinderungen

Arbeitsunfälle (Verletzungen) und Erkrankungen sind nach dem Sozialversicherungsgesetz abgesichert. Unfälle auf dem Weg von und zur Arbeit sind über die Unfallversicherung abgesichert. Arbeitgeber sind verpflichtet, vorbeugende Maßnahmen durchzuführen, um Arbeitnehmer gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu schützen.

Die temporäre Invalidenrente wird in der gleichen Höhe ausgezahlt, wie das Krankengeld und wird so lange gezahlt, bis beim Arbeitnehmer eine dauerhafte Behinderung festgestellt wird. Die dauerhafte oder Teilinvalidenrente ist abhängig von der Bemessungsgrundlage, die nach dem letzten Durchschnittslohn des versicherten Arbeitnehmers berechnet wird, bevor die Behinderung begann.

Im Fall einer dauerhaften Behinderung (wenn ein Arbeitnehmer 100 % seiner Arbeitsfähigkeit verloren hat), werden 66,6 % der Bemessungsgrundlage ausgezahlt. Eine proportional reduzierte Leistung für Dauerinvalidität wird bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 % gezahlt. Die Leistung für eine teilweise Dauerteilinvalidität (als Zusatzleistung bezeichnet) beträgt 20 % der Leistung für eine Dauerinvalidität für den Verlust von 50-70 % der Arbeitsfähigkeit und 50 % der ständigen Invaliditätsleistung, wenn der Verlust der Arbeitsfähigkeit mehr als 70 % beträgt. Wenn der versicherte Arbeitnehmer mindestens 50 % seiner Arbeitsfähigkeit eingebüßt hat, erhält er 10 % der Gesamterwerbsunfähigkeitsrente für jedes Kind unter 18 Jahren (27 Jahre für Studenten und unbegrenzt für behinderte Kinder) ausgezahlt. Die Gesamterwerbsunfähigkeitsrente, die Zusatzrente einschließlich der Familienzuschläge darf 100 % der Bemessungsgrundlage nicht überschreiten.

Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner eines Versicherten, der als Folge von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten stirbt, hat Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Die Hinterbliebenenrente beträgt 40 % der Bemessungsgrundlage, wenn der Ehepartner das Alter von 60 Jahren (65 Jahre für Witwer) erreicht hat oder mindestens zu 50 % arbeitsunfähig ist. Wenn die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, beträgt die Hinterbliebenenrente 20 % der Bemessungsgrundlage. Waisen bis zum Alter von 18 Jahren (27 Jahre für Studenten oder unbegrenzt für Behinderte) können 20 % der Gesamterwerbsunfähigkeitsrente erhalten, während Vollwaisen 30 % der Bemessungsgrundlage erhalten müssen. Die Höchstrente für alle Begünstigten überschreitet nicht 80 % der Grundlage für die Rentenberechnung der verstorbenen Person.

Den Angehörigen wird ebenso ein Zuschuss zu den Beerdigungskosten gewährt, wenn der Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde.

Österreich hatte in der Sozialversicherung eine spezielle Unfallversicherungsregelung für Homeoffice- oder Homeoffice-Beschäftigte eingeführt (ASVG und B-KUVG) im Rahmen des 3. COVID-19-Gesetzes. Diese Sonderregelung gilt statt bis zum 31. März 2021 auf unbestimmte Zeit. Somit bleiben die Unfälle im Homeoffice auch in Zukunft Berufsunfälle. Dazu gehören auch Wegeunfälle im Hinblick auf die Befriedigung lebenswichtiger Bedürfnisse in der Nähe des Wohnorts sowie der Weg von und zu Wohnort zu Schule, Kindertagesstätten und Kinderbetreuungseinrichtungen. Nach dem österreichischen Telearbeitsgesetz (TelearbG), das am 1. Januar 2025 in Kraft tritt, sind die Telearbeiter sozialversicherungspflichtig. Nach dem neuen Gesetz liegt Telearbeit vor, wenn ein Arbeitnehmer regelmäßig Arbeiten unter Verwendung der erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie an seinem Wohnort oder an einem anderen, nicht zum Unternehmen gehörenden Ort ausführt. Die neue Definition ersetzt das Konzept des „Home Office“ und umfasst nicht nur die Arbeit von zu Hause aus, sondern auch jeden anderen Ort außerhalb des Firmengeländes.

Quellen:  §172-220 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (Amtsblatt Nr. 189/1955);Telearbeitsgesetz, 2024

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