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Sozialversicherung

This page was last updated on: 2025-02-19

Rentenansprüche

Das allgemeine Rentenalter (Pensionsberechtigung) liegt bei 65 Jahren für Männer und 60 Jahren für Frauen. Das Rentenalter für Frauen verschiebt sich von 60 auf 65 Jahre (zwischen 2024 und 2033 für Beschäftigte, die nach dem 1. Januar 1964 geboren sind). Altersrenten werden nach dem allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Rentengleichstellungsgesetz von 2003 und dem allgemeinen Gesetz für die Mitarbeiter-Rentenvorsorge von 2004 geregelt. Das Alter für den Vorruhestand von Männern liegt bei 63 Jahren und 3 Monaten für Männer und 58 Jahren und 3 Monaten für Frauen. Die Vorruhestandsregelung wird bis zum Jahr 2017 aufgehoben. Es besteht eine Rückstellung für eine erhöhte Altersrente, wenn die Rente nach Vollendung des Regelrentenalters beansprucht wird.

Mit Vollendung des 62. Lebensjahres und bei Vorliegen ausreichender Versicherungsmonate (480 Monate = 40 Jahre) kann ein Arbeitnehmer eine Korridorpension beziehen. Wenn der Arbeitnehmer schwere Arbeit geleistet hat, kann er sogar schon mit 60 Jahren in Pension gehen, sofern er die erforderliche Mindestbeitragszeit erfüllt.

Ein Arbeitnehmer qualifiziert sich für die Altersrente, wenn er/sie mindestens 180 Monate (15 Jahre) lang Beiträge gezahlt hat oder 300 Monate Versicherungsschutz hatte oder in den letzten 360 Monaten (30 Jahren) 180 Monate (15 Jahre) einen Versicherungsschutz hatte.

Die Höhe der Altersrente hängt von der Bemessungsgrundlage und der Versicherungsdauer ab. Die aktuelle Bemessungsgrundlage ist das Durchschnittsgehalt der besten 348 Monate (29 Jahre) über die gesamte berufliche Laufbahn. Die Anzahl der Jahre für die Bemessungsgrundlage wird ebenfalls auf 40 Jahre erhöht. Die Altersrente beträgt 1,78 % der Bemessungsgrundlage für jedes Versicherungsjahr. Im Fall der vorzeitigen Pensionierung verringert sich die Gesamtrente um 4,2 % für jedes Jahr, um das das gesetzliche Rentenalter reduziert wird. Die Gesamtreduktion darf 15 % nicht überschreiten. Wenn ein Arbeitnehmer auch nach dem gesetzlichen Rentenalter weiterhin arbeitet, erhöht sich der Rentenanspruch um 4,2 %, bis zu einer maximalen Steigerung von 12,6 %. Für Bergleute gibt es besondere Regelungen bei der Altersversorgung.

Quellen:  § 253 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (Amtsblatt Nr. 189/1955); Allgemeines Gesetz zur Mitarbeiter-Altersvorsorge (Amtsblatt Nr. 142/2004)

Witwen-/Hinterbliebenenrente

Die Hinterbliebenen haben einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente erfüllt hatte oder zum Todeszeitpunkt bereits eine Pension erhielt (Alters- oder Invaliditätsrente). Wenn der überlebende Ehegatte eines verstorbenen Versicherten das Alter von 35 erreicht hat oder aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, wird eine Witwenrente beantragt. Der Ehepartner hat einen Anspruch auf 0-60 % der Rente des Verstorbenen, je nach Verhältnis seines eigenen Einkommens zum Einkommen des Verstorbenen. Wenn der Betrag der Hinterbliebenenrente und das eigene Einkommen des Überlebenden einen bestimmten Betrag nicht erreichen, wird ein zusätzlicher Betrag gezahlt.

Kinder bis zum Alter von 18 Jahren (27 Jahre bei Studenten und ohne Altersgrenze bei Behinderten) erhalten eine Waisenrente. Die Waisenrente beträgt 40 % (60 % bei Vollwaisen) der Rente, die der Verstorbene erhielt oder erhalten hätte. Im Bedarfsfall wird ebenfalls ein Zuschuss zur Beerdigung gewährt.

Quellen:  Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (Amtsblatt Nr. 189/1955); Allgemeines Gesetz zur Mitarbeiter-Altersvorsorge (Amtsblatt Nr. 142/2004)

Invaliditätsrente

Leistungen für Invalidität sind vorgesehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss eine Dauer von voraussichtlich mindestens 6 Monate haben. Die Definition von Invalidität variiert entsprechend der Ausbildung, ob es sich um einen qualifizierten, angelernten oder ungelernten Arbeitnehmer handelt. Facharbeiter werden von einer beruflichen Schutzregelung abgesichert, d. h., es kommt darauf an, ob sie ihre Tätigkeit in ihrem Beruf noch ausführen können. Auf der anderen Seite kann ungelernten Arbeitskräften jede Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt zugewiesen werden.

Eine Berufsunfähigkeit besteht, wenn Arbeitnehmer die Hälfte der Arbeitskapazität einer gesunden Person verlieren, um die Tätigkeiten auszuführen, für die sie ausgebildet wurden und für die sie qualifiziert sind. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Handwerker nicht mehr in der Lage ist, mindestens die Hälfte des Einkommens einer gesunden Person zu erwirtschaften, die eine ähnliche Tätigkeit ausführt.

Eine Invalidität liegt vor, wenn versicherte Personen im Alter von 57 Jahren oder älter als Ergebnis einer Erkrankung, Schwäche, der körperlichen oder geistigen Kapazität nicht in der Lage sind, die Tätigkeit weiter auszuüben, mit der sie in den letzten 180 Kalendermonaten an mindestens 120 aufeinander folgenden Kalendermonaten beschäftigt waren.

Für einen Anspruch auf Invaliditätsrente muss ein bestimmter Mindestzeitraum der Versicherung erfüllt werden, d. h., mindestens 60 Versicherungsmonate in den letzten 120 Kalendermonaten. Nach dem Alter von 50 Jahren erhöhen sich Wartezeit und Bezugszeitraum um einen Monat, bzw. um zwei Monate mit jedem Altersmonat bis zu einem maximalen Zeitraum von 180 Versicherungsmonaten in den letzten 360 Kalendermonaten.

Die Wartezeit entfällt, wenn die Invalidität von einem betrieblichen Unfall/einer Berufserkrankung verursacht wird oder die Invalidität auftritt, bevor der Arbeitnehmer das Alter von 27 Jahren erreicht oder wenn der Arbeitnehmer einen Versicherungsschutz von mindestens 6 Monaten hat. Die Höhe der Erwerbsminderungsrente errechnet sich nach der gleichen Formel wie die Altersrente.

Quellen:  Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (Amtsblatt Nr. 189/1955); Allgemeines Gesetz zur Mitarbeiter-Altersvorsorge (Amtsblatt Nr. 142/2004)

Verordnungen zur Sozialversicherung

  • Allgemeines Gesetz zur Mitarbeiter-Rentenvorsorge (Amtsblatt Nr. 142/2004, letzte Ergänzung 145/2024) / General Retirement Income Act (Official Gazette No. 142/2004), last amended by BGBl. I No. 145/2024
  • Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (Amtsblatt Nr. 189/1955, letzte Ergänzung 145/2024) / General Social Insurance Act (Official Gazette No. 189/1955), last amended by BGBl. No. 145/2024
  • Gesetz zur Arbeitslosenversicherung (Amtsblatt Nr. 609/1977, letzte Ergänzung 66/2024) / Unemployment Insurance Act (Official Gazette No. 609/1977), last amended by BGBl. I No. 66/2024

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