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Zwangsarbeit

This page was last updated on: 2025-02-19

Verbot der Zwangsarbeit

Zwangsarbeit ist gesetzlich verboten. Laut Abschnitt 104 des österreichischen Strafgesetzbuches stellen Sklaverei oder ähnliche Praktiken eine strafbare Handlung dar, Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung und Zwangsarbeit ist verboten. Menschenhändler werden entsprechend der Abschnitte 104A und 217 des Strafgesetzbuches sowie Abschnitt 114-116 des Fremdenpolizeigesetzes zur Verfolgung von Menschenhändlern und Ausbeutung von Fremden verfolgt.

Wer eine Person zum Zwecke der Ausbeutung unter Anwendung von Zwang, Täuschung oder anderen unlauteren Mitteln anwirbt, befördert, unterbringt oder verbringt, kann mit sechs Monaten bis fünf Jahren Gefängnis bestraft werden. Zwangsarbeit wird als eine Form der Ausbeutung betrachtet

Wenn die Straftat einen schweren Schaden verursacht oder eine lebensbedrohliche Gefahr darstellt, erhöht sich das Strafmaß auf ein bis zehn Jahre. Die gleiche Strafe gilt für die Ausbeutung von Minderjährigen unter ähnlichen Umständen. Sklavenhandel oder Zwang zur Sklaverei oder ähnlichen Bedingungen wird mit 10 bis 20 Jahren Gefängnis bestraft.

Quellen: §104, 104A und 217 Strafgesetzbuch (Amtsblatt Nr. 60/1974); §114-116 Fremdenpolizeigesetz (Amtsblatt Nr. 100/2005)

Freiheit des Arbeitsplatz-Wechsels und Recht auf Kündigung

Das Gesetz erlaubt Arbeitnehmern die Kündigung von Arbeitsverhältnissen mit einer entsprechenden Benachrichtigungsfrist an den Arbeitgeber. Arbeitnehmer, die ein Arbeitsverhältnis beenden möchten, müssen nach einer Beschäftigungsdauer von mindestens drei Monaten eine Kündigungsfrist von mindestens vier Wochen einhalten. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Abschnitt Beschäftigungssicherheit.

Unmenschliche Arbeitsbedingungen

Die Arbeitszeit kann in Zeiten größerer Nachfrage für jede einzelne Woche auf über 40 Stunden um 5 Stunden verlängert werden, außerdem dürfen die Überstunden sechzig Stunden in einem Kalenderjahr nicht überschreiten. Allerdings sind mehr als zehn Überstunden innerhalb einer einzigen Woche nicht zulässig. Die normale Tagesarbeitszeit darf 10 Stunden nicht überschreiten. Die Tagesarbeitszeit darf 10 Stunden und die Wochenarbeitszeit darf 50 Stunden nicht überschreiten. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Abschnitt Vergütung. 

Regelungen zur Zwangsarbeit

  • Strafgesetzbuch (Amtsblatt Nr. 60/1974, letzte Ergänzung 135/2023) / Penal Code (Official Gazette No. 60/1974), last amended by BGBl. I No. 135/2023
  • Fremdenpolizeigesetz (Amtsblatt Nr. 100/2005) / Aliens Police Act (Official Gazette No. 100/2005), last amended by Federal Law Gazette I No. 202/2022

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