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Datenbank der Tarifverträge

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TABAKTRAFIKEN / ZUSATZ / LOHN/GEHALT

ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG

zum Kollektivvertrag für die Angestellten und Lehrlinge in Handelsbetrieben

vom 23.11.2021

abgeschlossen am 23.11.2021 zwischen dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten der Wirtschaftskammer Österreich, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, und der Gewerkschaft GPA, 1030 Wien, Alfred Dallinger-Platz 1

Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Gewerkschaft GPA

I.GELTUNGSBEREICH

a)Räumlich:

für das gesamte Bundesgebiet Österreichs,

b)Fachlich:

für sämtliche dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten angehörenden Unternehmen,

c)Persönlich:

für alle Angestellten, die vor dem 1. Jänner 1998 in eine Tabaktrafik eingetreten sind. Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Dienstnehmer (auch Aushilfskräfte), auf welche das AngG, BGBl. 292/21, Anwendung findet.

II.GELTUNGSBEGINN

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt am 1.1.2022in Kraft, soweit im Zusatzkollektivvertrag nichts anderes bestimmt ist.

III.ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

1.Soweit im Folgenden keine Sonderbestimmungen für Angestellte in Tabaktrafiken vereinbart sind, gelten die Bestimmungen des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben.

2.Alle Arbeitnehmer sind zum 1.1.2022 unter Anwendung der Übergangsbestimmungen im Abschnitt3) C. des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben in der Fassung vom 1.1.2022 in den genannten Kollektivvertrag überzuführen.

3. Basis für den Übergang ist folgende Gehaltstafel:

Berufsjahr

Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol und Wien

Salzburg und Vorarlberg

25.

2.116,00

2.210,00

4.Die am 31.12.2021 bestehenden Überzahlungen der kollektivvertraglichen Mindestgehälter sind in ihrer euromäßigen Höhe (centgenau) gegenüber den ab 1.1.2022 erhöhten kollektivvertraglichen Mindestgehältern aufrechtzuerhalten.

5.Die Arbeitnehmer sind in die Beschäftigungsgruppe C Stufe 5 einzureihen, sofern sich aufgrund der Tätigkeit keine höhere Einstufung ergibt.

6.Die Bestimmungen zum Jubiläumsgeld wurden in die branchenspezifischen Sonderbestimmungen des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben in den Abschnitt 6) übergeführt. Die Ansprüche sind im Umstiegsdienstzettel gesondert anzuführen.

IV.SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1.Bestehende höhere Gehälter und günstigere arbeitsrechtliche Vereinbarungen werden durch das Inkrafttreten dieses Zusatzkollektivvertrages nicht berührt.

2.Mit Inkrafttreten dieses Zusatzkollektivvertrages verlieren die Bestimmungen des bisher gültigen Zusatzkollektivvertrages vom 1.12.2020 ihre Gültigkeit.

BUNDESGREMIUM DER TABAKTRAFIKANTEN

DER WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH

Der Obmann:

Der Geschäftsführer:

Josef Prirschl

Sinan Ibili, MSc

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND

GEWERKSCHAFT GPA

Die Vorsitzende:

Der Bundesgeschäftsführer:

Barbara Teiber, MA

Karl Dürtscher

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND

GEWERKSCHAFT GPA

Wirtschaftsbereich Handel

Der Vorsitzende:

Die Wirtschaftsbereichssekretärin:

Martin Müllauer

Anita Palkovich

AUT Austrian Federal Economic Chamber - Trade Division - 2022

Anfangsdatum: → 2022-01-01
Enddatum: → Ohne nähere Angaben
Name Branche: → Einzelhandel
Name Branche: → Facheinzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren (ohne Versand)
Öffentlicher/ privater Sektor: → In der Privatwirtschaft
Abgeschlossen durch:
Name Gesellschaft: → Wirtschaftskammer Österreichs - Sparte Handel
Namen der Gewerkschaften: →  GPA-djp - Gewerkschaft der Privatangestellen - Druck, Journalismus, Papier

Soziale Sicherheit und Renten

Arbeitgeber trägt zur Pensionskasse der Mitarbeiter bei: → Nein
Arbeitgeber trägt zum Arbeitsunfähigkeitsfond der Mitarbeiter bei: → Nein
Arbeitgeber trägt zur Arbeitslosenversicherung der Arbeitnehmer bei: → Nein

Weiterbildung

Trainingsprogramme → Ja
Ausbildungen → Ja
Arbeitgeber trägt zum Trainingsfond für Arbeitnehmer bei: → Nein

Krankheit und Unfähigkeit

Bestimmungen zur Rückkehr an den Arbeitsplatz nach längerer Krankheit, z.B. Krebsbehandlung: → Nein
Bezahter Menstruationsurlaub → Nein
Bezahlung im Falle von Behinderung nach einem Arbeitsunfall → Nein

Gesundheit und Sicherheit und medizinische Versorgung

Medizinische Versorgung vereinbart: → Nein
Medizinische Versorgung für Angehörige vereinbart: → Nein
Beitrag zur Krankenversicherung vereinbart: → Nein
Krankenversicherung für Angehörige vereinbart: → Nein
Gesundheits- und Sicherheitspolitik vereinbart: → Nein
Gesundheits- und Sicherheitstraining vereinbart: → 
Schutzkleidung bereitgestellt: → 
Regelmäßige oder jährliche ärztliche Untersuchung oder Visite bereitgestellt durch Arbeitgeber: → 
Kontrolle von Muskel-und Knochenersuchen an Arbeitsplätzen, Berufsrisiken und/ oder der Beziehung zwischen Arbeit und Gesundheit: → 
Bestattungsleistungen: → Nein

Arbeits- und Familienarragements

Bezahlter Mutterschaftsurlaub: → -10 Wochen
Arbeitsplatzsicherheit nach dem Antritt des Mutterschaftsurlaubs: → Nein
Verbot der Mutterschaft-bezogenen Diskriminierung: → Nein
Verbot schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit zu verpflichten: → 
Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz zur Sicherheit und Gesundheit von schwangeren oder stillenden Frauen: → 
Verfügbarkeit von Alternativen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit für schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen: → 
Ausfallzeit für pränatale medizinische Untersuchungen: → 
Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Regulisierung von Nicht-Standardarbeitskräften: → 
Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Beförderung: → 
Einrichtungen/ Räumlichkeiten für stillende Mütter: → Nein
Durch Arbeitgeber bereitgestellte Kinderbetreuungsplätze: → Nein
Durch Arbeitgeber bezuschusste Kinderbetreuungsplätze: → Nein
Schulgeld/ Zuschuss für die Ausbildung der Kinder: → Nein
Bezahlter Urlaub pro Jahr im Fall der Pflege von Angehörigen: → The CBA explicitly refers to the law Tage
Bezahlter Vaterschaftsurlaub: → The CBA explicitly refers to the law Tage
Beurlaubungsdauer in Tagen im Falle des Todes eines Verwandten: → 2 Tage

Themen der Geschlechtergleichstellung

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: → Ja
Besondere Verweis auf Geschlechter zur Lohngleichheit: → Ja
Klauseln zur Diskriminierung am Arbeitsplatz: → Ja
Gleiche Chancen der Beförderung für Frauen: → Ja
Gleiche Möglichkeiten zur Weiterbildung und Umschulung für Frauen: → Ja
Gewerkschaftlicher Vertantwortlicher für die Geschlechtergleichstellung am Arbeitsplatz → Nein
Klauseln über sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: → Nein
Klauseln über Gewalt am Arbeitsplatz: → Nein
Sonderurlaub für Arbeitnehmer, die häuslicher Gewalt oder Gewalt durch den Intimpartner ausgesetzt sind: → Nein
Unterstützung für Arbeitnehmerinnen mit Behinderung: → Nein
Kontrolle der Gleichstellung der Geschlechter → Nein

Arbeitsverträge

Dauer der Probezeit: → 30 Tage
Teilzeitbeschäftigte von Bestimmung ausgeschlossen: → Nein
Bestimmungen zu Zeitarbeitern: → Nein
Auszubildende von Bestimmung ausgeschlossen: → Nein
Minijobs/ Studentenjobs von Bestimmung ausgeschlossen: → Nein

Arbeitszeiten, Zeitpläne und Urlaub

Arbeitsstunden pro Woche: → 38.5
Höchstgrenze für Überstunden: → 5.5
Bezahlter Jahresurlaub: → -10.0 Tage
Bezahlter Jahresurlaub: → -10.0 Wochen
Ruhezeit von mindestens einem Tag pro Woche vereinbart: → Ja
Maximale Anzahl an Sonn-/ Feiertagen, die in einem Jahr gearbeitet werden kann: → 
Bestimmungen zu flexiblen Arbeitszeitregelungen : → Ja

Löhne

Löhne festgelegt anhand der Durchschnitte der Lohnskalen: → Yes, in one table
Bestimmung, dass die Mindestlöhne von der Regierung beachtet werden müssen: → Ja
Vereinbarter niedrigster Lohn pro: → Months
Niedrigster Lohn: → EUR 1672.0
Anpassung aufgrund steigender Lebenshaltungskosten: → 

Gehaltserhöhung:

Gehaltserhöhung: → 2.8 %

Einmalige Extrazahlung:

Einmalige Extrazahlung: → 100 %
Einmalige Extrazahlung aufgrund von Unternehmensleistung: → Nein
Einmalige Extrazahlung findet statt: → 2022-12

Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit:

Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit: → 150 % des Grundlohns
Nur Nachtarbeitszuschläge: → Ja

Überstundenzuschläge:

Überstundenzuschläge: → 170 % des Grundlohns

Zuschläge für Sonntagsarbeit:

Zuschläge für Sonntagsarbeit: → 50 %

Dienstalterprämie

Dienstalterprämie: → 100.0 % des Grundlohns
Dienstalterprämie nach: → 20 Dienstjahre

Essenscoupons

Verpflegungszuschuss bereitgestellt: → Nein
Kostenfreier Rechtsbeistand → Nein
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